Ihre Angaben
0 €50 €100 €150 €+
Jahresbeitrag: 300 € — gefördert werden Eigenbeiträge bis 1.800 € im Jahr.
Gezählt werden Kinder, deren Kinderzulage Ihnen zugeordnet ist (§ 85 Abs. 2 EStG).
Bei mittelbarer Berechtigung bemessen sich Ihre Zulagen nach den geförderten Beiträgen Ihres Ehepartners (§ 84 S. 4, § 85 Abs. 1 S. 2 EStG).
Der Förder-Hebel liegt bei : Ab 300 € Jahresbeitrag ist die Kinderzulage für jedes Kind voll ausgeschöpft.
Ihre Förderung, Schwarz auf Weiß
Zulagenübersicht
Vorschau · Beitragsjahr 2027 · keine amtliche Festsetzung
250 %
Förderquote
| Grundzulage § 84 EStG · 50 % bis 360 €, darüber 25 % bis 1.800 € | 150 € |
| Kinderzulage · 2 Kinder § 85 EStG · je Kind 100 % der Beiträge, max. 300 € pro Kind | 600 € |
| Berufseinsteigerbonus § 84 S. 2 EStG · einmalig vor dem 25. Geburtstag | 200 € |
Staatliche Zulagenpro Jahr, zusätzlich zu Ihren Beiträgen
750 €
Rechenweg & Gesetzestext anzeigen
Grundlage: Altersvorsorgereformgesetz, Bundestag 27.03.2026 (BT-Drs. 21/4996), Bundesrat 08.05.2026, verkündet 29.05.2026. Diese Vorschau ersetzt keine Steuerberatung; maßgeblich ist die Festsetzung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.