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Ratgeber · Lebenslagen

Beamtin mit Kindern: volle Förderung — mit einer Formalie

Stand: 21.07.2026 · Rechtsstand: § 10a Abs. 1 EStG n. F. (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156)

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Beamtinnen und Beamte, Richter und Soldaten sind beim Altersvorsorgedepot voll dabei — Grundzulage bis 540 €, Kinderzulage, Sonderausgabenabzug. Einzige Bedingung neben dem 120-€-Mindestbeitrag: die Einwilligung zur Datenübermittlung gegenüber der Besoldungsstelle, abzugeben bis zum Ablauf des Beitragsjahres. Ohne sie kann die Zulagenstelle den Status nicht prüfen — und zahlt nicht.

Besonderheit in der Elternzeit: Beurlaubte Beamtinnen ohne Besoldung bleiben förderberechtigt, wenn sie Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten — die Einwilligung gehört trotzdem abgegeben.

Die Einwilligung: klein, aber anspruchsentscheidend

Weil Beamtinnen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt werden, fehlt der Zulagenstelle der automatische Datenkanal. Ersatz ist die schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle — in der Regel die Besoldungs- oder Bezügestelle des Dienstherrn —, dass diese die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis jährlich an die Zulagenstelle meldet. Die Frist steht im Gesetz: spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für 2027er-Zulagen also bis zum 31.12.2027. Wer sie verpasst, verliert die Zulagen des Jahres — unabhängig davon, wie brav eingezahlt wurde. Riester-Sparerinnen im öffentlichen Dienst kennen das Verfahren; bereits erteilte Einwilligungen gelten nach den Übergangsregeln grundsätzlich fort, ein kurzer Kontrollanruf bei der Bezügestelle vor dem ersten AVD-Beitrag schadet trotzdem nie.

Elternzeit im Beamtenverhältnis

Während der Elternzeit ruht die Besoldung — und damit die Standard-Berechtigung als Besoldungsempfängerin. Das Gesetz fängt das ausdrücklich auf: Beurlaubte Beamtinnen bleiben begünstigt, wenn sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wäre da nicht die Versicherungsfreiheit. Praktisch heißt das: kein V0800 bei der Rentenversicherung nötig (die Zeiten fließen bei Beamtinnen in die Beamtenversorgung), aber die Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle muss stehen. Die Kinderzulage läuft daneben nach den allgemeinen Regeln — Kindergeld-Festsetzung, ab 2028 mit Erklärungsoption; in Beamten-Ehen mit einem angestellten Partner lohnt der Blick in den Paar-Optimierer, weil beide Statuswege voll fördern.

Beispielrechnung Lehrerin, zwei Kinder, 50 € Monatsbeitrag: 240 € Grundzulage + 600 € Kinderzulage = 840 € Zulagen — plus Sonderausgabenabzug, der bei Beamten-Besoldung oft zusätzlich greift. Voraussetzung Nummer eins bleibt die abgegebene Einwilligung.

Häufige Fragen

Gilt das auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst?

Angestellte des öffentlichen Dienstes sind regulär rentenversicherungspflichtig und damit ohne Einwilligungs-Formalie unmittelbar berechtigt — die Einwilligung betrifft nur Statusgruppen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.

Muss die Einwilligung jedes Jahr neu abgegeben werden?

Nein, sie gilt bis auf Widerruf; die Meldung der zuständigen Stelle erfolgt dann jährlich automatisch. Nur bei Dienstherrnwechsel gehört sie gegenüber der neuen Stelle erneuert.

Zählt die VBL- oder Beamtenversorgung gegen die AVD-Förderung?

Nein. Die Zusatz- bzw. Beamtenversorgung läuft unabhängig; das AVD ist eine dritte, private Säule mit eigener Förderung. Nur die Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug rechnet wie üblich Steuervorteil gegen Zulagen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1–5 EStG n. F. (Besoldungsempfänger; beurlaubte Beamte mit fiktivem KEZ-Anspruch; Einwilligung „spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres" gegenüber der zuständigen Stelle, § 81a)
  • §§ 84–86 EStG n. F. (Zulagen); § 52 Abs. 18a EStG n. F. (Fortgeltung erteilter Einwilligungen)
  • Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; BMF-FAQ, Stand 05.05.2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.