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Ratgeber · Kinderzulage

Die Kinderzulage 2027: 300 € pro Kind — und zwar auf dieselben Beiträge

Stand: 21.07.2026 · Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156), wirksam ab Beitragsjahr 2027

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Ab 2027 gibt es im Altersvorsorgedepot für jedes Kind mit Kindergeld-Anspruch 100 % der eigenen Beiträge als Kinderzulage, maximal 300 € pro Kind und Jahr. Die volle Zulage je Kind ist schon bei 300 € Eigenbeitrag erreicht — 25 € im Monat.

Der entscheidende Punkt, den viele Rechner falsch machen: Die Beiträge werden nicht auf die Kinder aufgeteilt. Dieselben 300 € lösen die Zulage für jedes Kind aus. Zwei Kinder, 25 €/Monat: 600 € Kinderzulage plus 150 € Grundzulage — 750 € Förderung, Förderquote 250 %.

Voraussetzungen: Förderberechtigung, mindestens 120 € Jahresbeitrag (§ 86), und das Kindergeld muss Ihnen gegenüber festgesetzt sein (§ 85).

So viel gibt es: die Beträge im Überblick

Die Kinderzulage ist beitragsproportional: Jeder eingezahlte Euro bringt bis zur 300-€-Schwelle einen Euro Zulage — pro Kind. Zusammen mit der Grundzulage (50 % auf die ersten 360 €, 25 % darüber bis 1.800 €) ergeben sich diese Jahresbeträge für unmittelbar Förderberechtigte:

Zulagen pro Jahr · Grund- + Kinderzulage · § 84, § 85 EStG n. F.
Monatsbeitragohne Kind1 Kind2 Kinder3 Kinder
10 € (Minimum)60 €180 €300 €420 €
25 € (Sweet Spot)150 €450 €750 €1.050 €
50 €240 €540 €840 €1.140 €
100 €390 €690 €990 €1.290 €
150 € (Maximum)540 €840 €1.140 €1.440 €

Ab 25 € Monatsbeitrag wächst nur noch die Grundzulage — die Kinderzulage ist dann bereits für jedes Kind ausgeschöpft. Genau deshalb ist das Altersvorsorgedepot für Familien mit kleinem Budget so ungewöhnlich attraktiv: Die höchsten Förderquoten liegen bei den kleinsten Beiträgen.

Der häufigste Rechenfehler im Netz Manche Tabellen setzen bei jedem Beitrag pauschal 300 € pro Kind an — das war die alte Riester-Logik. Nach neuem Recht gilt: Kinderzulage je Kind = eigene Beiträge, gedeckelt bei 300 €. Wer 10 € im Monat spart, bekommt je Kind 120 €, nicht 300 €. Unser Förderrechner zeigt auf Wunsch den kompletten Rechenweg mit Gesetzeszitat.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Erstens: Kindergeld-Festsetzung. Die Zulage gibt es für jedes Kind, für das Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt ist. Das prüft die Zulagenstelle automatisch im Datenabgleich mit der Familienkasse — ein eigener Nachweis ist nicht nötig. Wird das Kindergeld für ein Jahr komplett zurückgefordert, entfällt auch die Kinderzulage für dieses Jahr (§ 85 Abs. 1 S. 3).

Zweitens: Mindesteigenbeitrag. Ohne mindestens 120 € Jahresbeitrag (10 € im Monat) gibt es gar keine Zulage — auch keine Kinderzulage. Diese Schwelle ist absolut; wer im Dezember merkt, dass 110 € eingezahlt sind, sollte die fehlenden 10 € nachschießen.

Drittens: Förderberechtigung. Unmittelbar (eigener Anspruch, z. B. Anstellung, Kindererziehungszeit, Minijob ohne RV-Befreiung, neu auch Selbständige) oder mittelbar über den Ehepartner. Wichtig für mittelbar Berechtigte: Die Kinderzulage bemisst sich dann nach den Beiträgen des Partners — ist aber anders als die Grundzulage nicht auf 175 € gedeckelt, sondern kann volle 300 € je Kind erreichen. Welcher Status auf Sie zutrifft, klärt der Förder-Check.

Wem die Kinderzulage zugeordnet wird

Die Zulage je Kind kann nur auf einem Vertrag landen. Für die Zuordnung gelten zwei Phasen:

Beitragsjahr 2027: Es gilt letztmals die alte Regel — bei verheirateten Eltern erhält die Mutter die Kinderzulage, auf gemeinsamen Antrag der Vater.

Ab Beitragsjahr 2028: Die Kinderzulage folgt der Kindergeld-Festsetzung: Sie steht dem Elternteil zu, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt ist. Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Eltern können sie per übereinstimmender Erklärung dem anderen Elternteil zuordnen — abzugeben gegenüber dessen Anbieter, für abgelaufene Beitragsjahre unwiderruflich. Wechselt der Kindergeld-Empfänger im Laufe eines Jahres, zählt der letzte Anspruchszeitraum des Kalenderjahres.

Für Paare ist die Zuordnung eine echte Stellschraube: Weil sich die Zulage nach den Beiträgen des zugeordneten Elternteils bemisst, gehört sie rechnerisch zu dem Elternteil mit der höheren gedeckelten Bemessung. Der Paar-Optimierer rechnet Beitragsverteilung und Zuordnung gemeinsam durch — die Deltas gegenüber der naiven Hälfte-Hälfte-Lösung liegen oft im dreistelligen Bereich pro Jahr.

Alt gegen Neu: was sich gegenüber Riester ändert

Die alte Riester-Kinderzulage betrug pauschal 300 € (Geburt ab 2008) bzw. 185 € pro Kind — klang großzügig, hatte aber einen Haken: Für die volle Zulage musste der Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens erreicht werden. Eine Familie mit 45.000 € Vorjahreseinkommen brauchte also 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr, sonst wurde anteilig gekürzt. Genau daran sind viele Riester-Verträge in der Praxis gescheitert.

Neu ist die Logik umgekehrt: kein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag mehr, sondern eine feste 120-€-Schwelle und volle Kinderzulage ab 300 € Eigenbeitrag — unabhängig vom Einkommen. Für die typische Familie mit mittlerem Einkommen sinkt die Hürde für die volle Kinderzulage damit von vierstellig auf 25 € im Monat. Bestandsverträge laufen nach altem Recht weiter; ein unwiderruflicher Wechsel in die neue Förderung ist möglich und will gerechnet sein — dazu folgt ein eigener Beitrag.

Häufige Fragen

Muss ich für jedes Kind extra einzahlen?

Nein. Dieselben Beiträge zählen für jedes Kind. 300 € Jahresbeitrag lösen bei einem Kind 300 €, bei zwei Kindern 600 € und bei drei Kindern 900 € Kinderzulage aus.

Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es die Zulage?

Solange Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt ist — also regulär bis zum 18. Geburtstag, in Ausbildung oder Studium bis maximal zum 25. Geburtstag.

Wir sind nicht verheiratet. Wer bekommt die Zulage?

Der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt ist. Die Erklärungsoption zur Umleitung an den anderen Elternteil gilt nur für Verheiratete. Mehr dazu im Beitrag für Alleinerziehende und unverheiratete Eltern.

Ich bin in Elternzeit — bekomme ich die Kinderzulage?

Ja, wenn Sie förderberechtigt sind und mindestens 120 € im Jahr einzahlen. Achten Sie auf die Anrechnung Ihrer Kindererziehungszeiten — davon hängt ab, ob zusätzlich die volle Grundzulage auf Ihre eigenen Beiträge fließt.

Zählt die Kinderzulage zum Sonderausgabenabzug?

Beim Sonderausgabenabzug nach § 10a werden Beiträge plus zustehende Zulagen bis 1.800 € zzgl. Zulagen berücksichtigt; das Finanzamt prüft automatisch, ob der Steuervorteil die Zulagen übersteigt (Günstigerprüfung). Für die meisten Familien mit kleinen und mittleren Beiträgen sind die Zulagen bereits das Maximum.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 85 EStG i. d. F. ab 01.01.2027: „Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind."
  • § 84 EStG n. F. (Grundzulage), § 86 EStG n. F. (Mindesteigenbeitrag), § 85 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 01.01.2028 (Zuordnung)
  • Altersvorsorgereformgesetz: BT-Drs. 21/4088 (Entwurf), BT-Drs. 21/4996 (Beschlussempfehlung), BGBl. 2026 I Nr. 156; BMF-FAQ, Stand 05.05.2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.