Kinderzulage-Rechner .de

Ratgeber · Elternzeit & Förderung

Kindererziehungszeiten: der Antrag, der aus 175 € Zulage 540 € macht

Stand: 21.07.2026 · Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156), wirksam ab Beitragsjahr 2027

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Wer ein Kind unter drei Jahren erzieht, ist beim neuen Altersvorsorgedepot unmittelbar förderberechtigt — mit bis zu 540 € Grundzulage plus 300 € Kinderzulage je Kind. Voraussetzung: Die Kindererziehungszeiten sind beim Rentenversicherungsträger angerechnet.

Das passiert nicht automatisch. Ohne Anrechnung bleibt in Elternzeit oft nur die mittelbare Förderung über den Ehepartner — Grundzulage gedeckelt bei 175 €, eigene Beiträge weitgehend wirkungslos. Der Antrag heißt V0800, ist kostenlos und dauert etwa 20 Minuten.

Und er hat eine Frist mit Zähnen: Wird die Anrechnung bis zum 5. Geburtstag des Kindes versäumt, fordert die Zulagenstelle bereits gezahlte Zulagen zurück — bei beiden Ehegatten (§ 90 Abs. 3 EStG n. F.).

Warum dieser eine Status über Hunderte Euro entscheidet

Das Altersvorsorgedepot kennt ab 2027 zwei Arten der Förderberechtigung. Unmittelbar berechtigt ist, wer selbst zum begünstigten Personenkreis gehört — Angestellte, aber eben auch Eltern in den ersten 36 Lebensmonaten eines Kindes, sofern diese Zeit rentenrechtlich angerechnet ist. Mittelbar berechtigt ist, wer selbst nicht dazugehört, aber mit einer unmittelbar berechtigten Person verheiratet ist.

Der Unterschied klingt technisch, ist aber bares Geld. Bei mittelbarer Berechtigung zählen die eigenen Beiträge fast nichts: Sie sind nur die Eintrittskarte (mindestens 120 € im Jahr), bemessen wird die Zulage nach den Beiträgen des Partners — und die Grundzulage ist auf 175 € gedeckelt. Ein eigener Sonderausgabenabzug entfällt komplett. Bei unmittelbarer Berechtigung dagegen wirkt jeder eigene Euro: 50 % Zulage auf die ersten 360 €, 25 % darüber, bis zu 540 € im Jahr — plus Steuerabzug.

Zwei Rechnungen, dieselbe Mutter in Elternzeit, 100 € Monatsbeitrag, zwei Kinder mit ihr zugeordneter Kinderzulage. Einmal ohne angerechnete Kindererziehungszeit (mittelbar über den Ehemann, der selbst 150 € monatlich spart), einmal mit:

Ohne Anrechnung — mittelbar berechtigt 175-€-Schiene
Grundzulage§ 84 S. 3–4 · nach Partner-Beiträgen, Deckel 175 €175 €
Kinderzulage · 2 Kinder§ 85 Abs. 1 S. 2 · nach Partner-Beiträgen600 €
Wirkung der eigenen 1.200 € Jahresbeitragnur Anspruchssicherung, keine Bemessung0 €
Zulagen im Jahr775 €
Mit Anrechnung — unmittelbar berechtigt Volle Förderung
Grundzulage auf eigene 1.200 €§ 84 S. 1 · 50 % × 360 € + 25 % × 840 €390 €
Kinderzulage · 2 Kinder§ 85 Abs. 1 · je Kind min(Beiträge; 300 €)600 €
Zusätzlich: eigener Sonderausgabenabzug§ 10a · bis 1.800 € zzgl. Zulagen
Zulagen im Jahr990 €

215 € Unterschied pro Jahr — bei diesem einen Beispiel. Spart der Partner selbst wenig oder gar nicht, wird die Schere drastisch größer: Ohne eigenen Anspruch und ohne sparenden Partner gibt es mittelbar schlicht nichts, während die unmittelbare Berechtigung über die Kindererziehungszeit völlig unabhängig vom Partner funktioniert. Sie schützt übrigens auch Unverheiratete — die mittelbare Schiene steht nur Ehepartnern offen.

Merksatz Mittelbar berechtigt heißt: Ihr Geld sichert nur den Anspruch, das Geld des Partners bestimmt die Höhe. Unmittelbar berechtigt heißt: Ihr Geld arbeitet selbst. Die Kindererziehungszeit ist der Schalter zwischen beidem.

Was Kindererziehungszeiten sind — und warum sie nicht automatisch kommen

Für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes schreibt die gesetzliche Rentenversicherung dem erziehenden Elternteil Pflichtbeitragszeiten gut (§ 56 SGB VI) — als wäre in dieser Zeit ein Durchschnittsverdienst versichert worden. Genau diese Gleichstellung mit Pflichtversicherten öffnet die Tür zur unmittelbaren AVD-Förderung. Bei Geschwistern verlängern sich die Zeiten entsprechend; bei Zwillingen laufen die 36 Monate je Kind parallel und die Erziehungszeit verlängert sich nach hinten.

Der Haken: Das Standesamt meldet die Geburt nicht an die Rentenversicherung. Angerechnet werden die Zeiten erst, wenn sie im Versicherungskonto festgestellt sind — und dafür braucht es in aller Regel einen Antrag. Viele Eltern holen das erst Jahrzehnte später bei der Kontenklärung vor der Rente nach. Für die Rente war das bisher meist unschädlich. Für das Altersvorsorgedepot ist es das nicht mehr, denn die Zulagenstelle gleicht die Daten laufend mit der Rentenversicherung ab.

So stellen Sie den Antrag: Formular V0800 in vier Schritten

1.

Formular besorgen. „V0800 — Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung", als PDF auf deutsche-rentenversicherung.de oder direkt elektronisch über den eAntrag (deutsche-rentenversicherung.de/eAntrag). Für Stief- und Pflegekinder gehört zusätzlich der Vordruck V0805 dazu.

2.

Unterlagen beilegen. Rentenversicherungsnummer, Geburtsurkunde oder Stammbuch der Kinder. Wer die Personenstandsdaten am Antragsende amtlich bestätigen lässt, spart sich die Urkundenkopien.

3.

Zuordnung klären. Die Erziehungszeit kann nur einem Elternteil je Monat zugeordnet werden — im Zweifel dem Elternteil, der überwiegend erzogen hat. Eltern können die Zuordnung per übereinstimmender Erklärung im Antrag steuern. Wichtig für Paare: Wer die Zeiten bekommt, bekommt den Förderstatus.

4.

Bescheid aufbewahren. Die Rentenversicherung bestätigt die Anrechnung per Feststellungsbescheid. Dieses Dokument ist Ihr Nachweis gegenüber der Zulagenstelle — und Ihre Versicherung gegen die Rückforderungsfalle.

Die Rückforderungsfalle des § 90 — neu und weitgehend unbekannt

Das Altersvorsorgereformgesetz enthält eine Vorschrift, über die bislang kaum jemand schreibt: Beruht die Förderberechtigung auf der Kindererziehung, prüft die zentrale Zulagenstelle, ob die Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des maßgeblichen Kindes tatsächlich vom Rentenversicherungsträger angerechnet worden sind. Fehlt die Anrechnung bis dahin, werden die gezahlten Zulagen zurückgefordert — ausdrücklich auch die des mittelbar berechtigten Ehepartners.

Konkret heißt das Wer 2027 auf Basis der Kindererziehung Zulagen erhält, den V0800 aber nie einreicht, bekommt die Förderung nicht einfach künftig gestrichen — sie wird rückabgewickelt, für beide Verträge der Ehe. Der Antrag gehört deshalb an den Anfang, nicht auf die Irgendwann-Liste. Faustregel: V0800 vor dem ersten AVD-Beitrag stellen.

Die gute Nachricht: Der Antrag lohnt sich selbst dann, wenn Sie nie ein Altersvorsorgedepot eröffnen. Pro Erziehungsjahr wird rund ein Entgeltpunkt gutgeschrieben — nach aktuellem Rentenwert gut 40 € gesetzliche Monatsrente je Punkt, über drei Jahre also ein spürbares Plus, das sonst schlicht liegen bliebe.

Nach den 36 Monaten: die Förderkette nicht abreißen lassen

Mit dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes endet die Kindererziehungszeit — und damit dieser Weg in die unmittelbare Berechtigung. Wer dann nicht rentenversicherungspflichtig arbeitet, fällt zurück auf die 175-€-Schiene. Drei Anschlusswege halten die volle Förderung offen: eine rentenversicherungspflichtige Teilzeitstelle (jeder Umfang genügt), ein Minijob ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (der Eigenanteil von 3,6 % des Verdiensts ist meist ein Bruchteil der gesicherten Zulagen) oder — neu ab 2027 — eine selbständige Tätigkeit mit abgegebener Steuererklärung. Welcher Weg in Ihrer Konstellation die höchste Familienausbeute bringt, rechnet der Paar-Optimierer durch.

Häufige Fragen

Ich bin in Elternzeit, aber mein Arbeitsvertrag läuft weiter. Brauche ich den Antrag trotzdem?

Während der Elternzeit ruht die Beschäftigung in der Regel beitragsfrei — die Pflichtversicherung läuft dann gerade nicht weiter. Die Förderberechtigung stützt sich in dieser Zeit auf die Kindererziehungszeit, und die muss angerechnet sein. Also: ja, stellen. Der Antrag kostet nichts und schadet in keiner Konstellation.

Wir sind nicht verheiratet. Was bedeutet das für mich?

Die mittelbare Berechtigung über den Partner gibt es nur in Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Für Unverheiratete ist die Kindererziehungszeit damit nicht nur der beste, sondern oft der einzige Weg zur Förderung während der Betreuungsjahre — entsprechend wichtiger ist der V0800.

Kann der Vater die Kindererziehungszeiten bekommen?

Ja. Die Zeiten werden dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht; bei gemeinsamer Erziehung können Eltern die Zuordnung per übereinstimmender Erklärung festlegen — auch monatsweise wechselnd. Strategisch gehört die Zeit zu dem Elternteil, der sonst keine unmittelbare Berechtigung hätte.

Ich habe den Antrag nie gestellt und mein Kind ist schon vier. Ist es zu spät?

Nein — die Feststellung ist auch rückwirkend möglich, und für die AVD-Rückforderungsregel zählt die Anrechnung bis zum fünften Geburtstag. Jetzt stellen, Bescheid abwarten, dann erst auf die Kindererziehung als Fördergrund bauen.

Zählt die Kinderzulage extra?

Ja, unabhängig davon: 100 % der Beiträge bis 300 € Eigenbeitrag, maximal 300 € pro Kind und Jahr — dieselben Beiträge zählen für jedes Kind. Bei zwei Kindern und 25 € Monatsbeitrag sind das 600 € Kinderzulage plus 150 € Grundzulage: 750 € Förderung auf 300 € Einsatz.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Altersvorsorgereformgesetz, beschlossene Fassung: BT-Drs. 21/4996 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, 25.03.2026); verkündet am 29.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156
  • § 84 EStG n. F. (Grundzulage), § 85 EStG n. F. (Kinderzulage), § 86 EStG n. F. (Mindesteigenbeitrag 120 €), § 90 Abs. 3 S. 6 EStG n. F. (Rückforderung bei fehlender KEZ-Anrechnung), § 10a EStG n. F. (begünstigter Personenkreis)
  • § 56 SGB VI (Kindererziehungszeiten); Deutsche Rentenversicherung, Formulare V0800 / V0805, eAntrag
  • BMF, FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, Stand 05.05.2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Rentenversicherungsträger und Zentrale Zulagenstelle im Einzelfall.