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Ratgeber · Grundlagen

Wie viel einzahlen? Die drei Marken, die alles strukturieren

Stand: 21.07.2026 · Rechtsstand: §§ 84–86 EStG n. F. (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156)

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die gesamte Beitragsplanung hängt an drei Jahresmarken: 120 € (10 €/Monat) sind die absolute Schwelle — darunter gibt es keinerlei Zulage. 300 € (25 €/Monat) schöpfen die Kinderzulage für jedes Kind voll aus — der Familien-Sweet-Spot mit den höchsten Förderquoten. 1.800 € (150 €/Monat) holen die maximale Grundzulage von 540 €; darüber gibt es keine Zulage mehr, eingezahlt werden darf bis 6.840 €.

Zwischenmarke für Sparfüchse ohne großes Budget: Bei 360 € (30 €/Monat) endet die 50-%-Stufe der Grundzulage — bis dahin bringt jeder Euro 50 Cent, danach 25.

Marke 1: 120 € — die Alles-oder-nichts-Schwelle

Der Mindesteigenbeitrag des § 86 ist kompromisslos: Wer im Beitragsjahr keine 120 € eigene Beiträge leistet, verliert Grund- und Kinderzulage komplett — es gibt keine anteilige Kürzung und keine Ausnahme. Zulagen selbst zählen dabei nicht als Eigenbeitrag, Arbeitgeber- oder Fremdeinzahlungen auf den Vertrag ebenso wenig. Praktisch wichtig sind zwei Routinen: ein Dauerauftrag ab 10 € monatlich statt sporadischer Überweisungen, und ein Blick auf den Jahresstand im Dezember — fehlende Euros lassen sich bis Jahresende nachschießen, danach ist das Jahr verloren. Die alte Riester-Welt mit ihrem 4-%-Mindesteigenbeitrag und Kürzungsfaktoren ist Geschichte; die 120 € gelten für alle gleich, vom Minijob bis zum Spitzengehalt.

Marke 2: 300 € — der Familien-Sweet-Spot

Bei 25 € im Monat ist die Kinderzulage für jedes Kind ausgeschöpft — dieselben 300 € zählen für jedes Kind einzeln. Hier liegen die höchsten Förderquoten des ganzen Systems: 250 % mit zwei Kindern (750 € Zulagen), 350 % mit dreien. Für Familien, die knapp kalkulieren, ist das die Zielmarke schlechthin; jeder Euro darunter kostet überproportional Kinderzulage, jeder Euro darüber bringt „nur" noch die Grundzulagen-Sätze. Wer zwischen 120 und 300 € landet, bekommt Kinderzulage exakt in Beitragshöhe je Kind — auch das ist noch eine Förderquote weit über allem, was ungeförderte Sparformen bieten.

Marke 3: 1.800 € — das Grundzulagen-Maximum

Die Grundzulage wächst zweistufig: 50 % bis 360 €, dann 25 % bis 1.800 € — zusammen maximal 540 €. Oberhalb von 1.800 € fließt keine Zulage mehr, und auch der Sonderausgabenabzug endet bei 1.800 € zuzüglich Zulagen. Einzahlen darf man trotzdem bis 6.840 € im Jahr; der ungeförderte Teil profitiert immerhin von der Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase. Ob sich das gegen ein freies ETF-Depot rechnet, hängt an Kosten und Auszahlungsbesteuerung — für die meisten Familien gilt die einfache Reihenfolge: erst die 300 € sichern, dann je nach Budget Richtung 1.800 € aufstocken, alles darüber bewusst entscheiden.

Faustformel für Familien 10 € im Monat: dabei sein. 25 €: Kinderzulagen voll. 30 €: beste Grundzulagen-Stufe ausgereizt. 150 €: Fördermaximum. Die eigene Kurve — mit Statuswechseln, Partner und Kinderzahl — zeichnet der Förderrechner.

Häufige Fragen

Zählen die Zulagen zum Mindesteigenbeitrag?

Nein — die 120 € müssen eigene Beiträge sein. Ein Vertrag, der nur von Zulagen des Vorjahres lebt, verliert die neuen.

Ich habe zwei geförderte Verträge. Gelten die 120 € pro Vertrag?

Der Mindesteigenbeitrag gilt je Zulageberechtigtem; bei mehreren Verträgen werden die Beiträge zusammengerechnet, die Zulage wird anteilig verteilt. Für die Sweet-Spot-Planung zählt also die Jahressumme über beide Verträge.

Kann ich unregelmäßig einzahlen — mal 0 €, mal 100 €?

Ja, es zählt nur die Jahressumme. Wer im Dezember die Marken prüft und auffüllt, verliert nichts — nur das Vergessen kostet.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 86 EStG n. F. (Mindesteigenbeitrag 120 € ab Beitragsjahr 2027), § 84 EStG n. F. (Grundzulagen-Stufen 50 %/25 %), § 85 EStG n. F. (Kinderzulage), § 10a EStG n. F. (Sonderausgabenabzug 1.800 € zzgl. Zulagen), § 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n. F. (Einzahlungsgrenze 6.840 €)
  • Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; BMF-FAQ, Stand 05.05.2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.