Das Wichtigste in 30 Sekunden
Bestehende Riester-Verträge laufen nach altem Recht weiter — niemand muss wechseln. Der Umstieg in die neue Förderung ist per Erklärung möglich, gilt dann aber unwiderruflich und einheitlich für alle Altverträge. Wer nach 2026 einen neuen AVD-Vertrag abschließt, wechselt automatisch komplett ins neue Recht.
Die Faustregel für Familien: Mittlere und höhere Einkommen mit kleinen Beiträgen profitieren massiv vom Wechsel (der 4-%-Mindesteigenbeitrag entfällt). Geringverdienende mit Kindern sollten den Altvertrag hüten — der alte 60-€-Sockelbetrag ist die vielleicht beste Förderung im ganzen deutschen Steuerrecht. Und: Vorsicht mit Neuverträgen des Ehepartners, sie können den eigenen Wechsel erzwingen.
Die Spielregeln des Übergangs
Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten als Bestandsverträge: Für sie laufen die alten Förderregeln — 175 € Grundzulage, pauschale Kinderzulage von 300 € (bzw. 185 € für vor 2008 geborene Kinder), einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag, 2.100-€-Sonderausgabenrahmen — bis zur Auszahlungsphase weiter. Drei Wege führen ins neue Recht: eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Anbieter (wirkt ab dem Beitragsjahr der Abgabe, einheitlich für alle Altverträge), der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 31.12.2026 (zieht automatisch alle Verträge ins neue Recht) — oder gar nichts tun und beim Alten bleiben. Ein Zurück gibt es in keinem Fall.
Wichtig zu trennen: Der Förderwechsel ändert nur das Zulagenregime; der Vertrag selbst — samt etwaiger 100-%-Beitragsgarantie und alter Kostenstruktur — bleibt, wie er ist. Wer auch das Produkt tauschen will, überträgt das Kapital zusätzlich auf einen neuen AVD-Vertrag; dabei greifen die neuen Wechselkosten-Deckel (max. 150 € Pauschale, keine erneuten Abschlusskosten auf das übertragene Kapital).
Fall 1: mittleres Einkommen, kleine Beiträge — der Wechsel-Gewinn
Das alte System knüpfte die volle Zulage an 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich Zulagen). Eine Angestellte mit 45.000 € Vorjahresbrutto und zwei Kindern musste dafür 1.025 € im Jahr einzahlen; zahlte sie nur 300 €, wurden die Zulagen anteilig auf rund 227 € gekürzt. Genau an dieser Kürzung sind unzählige Familien-Riester in der Praxis verhungert. Im neuen Recht gibt es für dieselben 300 € die vollen Zulagen:
| Altes Recht: Zulagen anteilig gekürztMindesteigenbeitrag 4 % = 1.025 € nötig, nur 300 € gezahlt → Faktor 0,29 | ≈ 227 € |
| Neues Recht: volle Zulagen ab 300 € Beitrag§ 84, § 85 n. F. — 150 € Grund- + 600 € Kinderzulage | 750 € |
Fall 2: geringes Einkommen — der Altvertrag als Schatz
Dieselbe Mechanik kippt am unteren Ende ins Gegenteil. Wer im Vorjahr wenig rentenversicherungspflichtiges Einkommen hatte — Elterngeld-Jahr, kurze Teilzeit, Minijob —, für den lag der alte Mindesteigenbeitrag beim Sockelbetrag von 60 € im Jahr. Fünf Euro im Monat genügten für die kompletten Pauschalzulagen:
| Altes Recht: Sockelbetrag erfüllt, volle Pauschalen175 € Grund- + 2 × 300 € Kinderzulage auf 60 € Eigenbeitrag | 775 € |
| Neues Recht: 60 € liegt unter der 120-€-Schwelle§ 86 n. F. — und selbst bei 120 € nur 60 + 240 = 300 € | 0 € |
Für diese Gruppe ist der Bestandsvertrag schlicht unersetzlich: Das neue Recht kennt keinen Sockelbetrag und keine Pauschale mehr. Wer hier wechselt — oder durch einen unbedachten Neuvertrag automatisch gewechselt wird —, tauscht 775 € gegen bestenfalls 300 € und kann nie wieder zurück.
Die Entscheidung in drei Fragen
Erstens: Wie hoch war der alte Mindesteigenbeitrag wirklich — und wurde er erreicht? (Steht im jährlichen Zulagenbescheid; wer regelmäßig gekürzt wurde, gehört zu den Wechsel-Gewinnern.) Zweitens: Wie viel Einkommen ist in den nächsten Jahren zu erwarten? Wer dauerhaft am 60-€-Sockel förderfähig ist, behält; wer in normale Beschäftigung zurückkehrt, rechnet neu. Drittens: Hängt am Altvertrag eine 100-%-Garantie oder Hinterbliebenenkomponente, die im neuen Produkt fehlen würde? Der Förderwechsel per Erklärung erhält beides — die Kapitalübertragung auf ein neues Depot nicht. Für die Zulagenseite rechnet der Förderrechner das neue Recht durch; die Alt-Zulagen liefert der letzte Bescheid der ZfA.
Häufige Fragen
Verliere ich beim Wechsel das bereits angesparte Kapital oder alte Zulagen?
Nein. Kapital und bereits gutgeschriebene Zulagen bleiben unberührt; die Erklärung ändert nur, nach welchen Regeln künftige Beiträge gefördert werden.
Kann ich den Riester behalten und zusätzlich ein neues AVD eröffnen?
Nicht mit getrennten Förderwelten: Der Neuabschluss zieht alle Verträge einheitlich ins neue Recht. Ein „Alt für mich, Neu daneben" gibt es nicht — das ist der Kern der Neuvertrag-Falle.
Mein Riester ist teuer und schlecht gelaufen. Reicht der Förderwechsel?
Der Förderwechsel repariert die Zulagen, nicht die Kosten. Gegen teure Altprodukte hilft nur die Kapitalübertragung auf einen günstigeren AVD-Vertrag — mit den neuen, stark gedeckelten Wechselkosten oft erstmals wirtschaftlich sinnvoll. Vorher die Garantie-Frage klären.
Bis wann muss ich mich entscheiden?
Es gibt keine Frist — der Bestandsschutz läuft bis zur Auszahlungsphase. Die Erklärung wirkt jeweils ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt; wer für 2027 wechseln will, erklärt also im Laufe des Jahres 2027.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 50a EStG n. F. (Bestandsverträge, unwiderrufliche Erklärung, automatischer Regimewechsel bei Neuvertrag, Mitzug des mittelbaren Ehegatten), § 90 Abs. 2 EStG n. F. (kein Zulagenanspruch bei gemischten Regimen in der Ehe)
- Altes Recht: § 86 EStG a. F. (Mindesteigenbeitrag 4 %, Sockelbetrag 60 €), § 84 f. EStG a. F. (175 € / 300 € / 185 € Pauschalen), § 10a a. F. (2.100 €)
- Neues Recht: §§ 84–86, 10a EStG n. F.; § 1 AltZertG n. F. (Wechselkosten-Deckel); Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung — gerade die unwiderrufliche Wechselentscheidung gehört bei größeren Beständen in eine individuelle Beratung.