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Alleinerziehend oder unverheiratet: Förderung ohne Trauschein

Stand: 21.07.2026 · Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156), wirksam ab Beitragsjahr 2027

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Ohne Ehe gibt es keine mittelbare Förderberechtigung — Ihr eigener Status entscheidet allein. Die guten Nachrichten: Die Kindergeld-Festsetzung liegt bei Alleinerziehenden fast immer bei Ihnen, also landet auch die Kinderzulage automatisch auf Ihrem Vertrag. Und die Wege in die unmittelbare Berechtigung sind breiter, als viele denken: Teilzeit, Kindererziehungszeit, Minijob ohne Befreiung, neu auch Selbständigkeit.

Schon 25 € im Monat ergeben mit zwei Kindern 750 € Zulagen im Jahr — die Förderquote von 250 % gilt für Alleinerziehende genauso wie für Paare. Das geförderte Vermögen ist zudem beim Bürgergeld geschützt.

Warum Ihr eigener Status alles ist

Das Gesetz kennt die mittelbare Förderberechtigung nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 79 S. 2 EStG). Wer unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder allein erzieht, kann sich nicht an dessen Status anhängen — und muss es zum Glück meist auch nicht. Unmittelbar berechtigt sind unter anderem:

Beschäftigte in jeder rentenversicherungspflichtigen Anstellung, egal in welchem Umfang — auch wenige Wochenstunden Teilzeit genügen. Eltern in den ersten 36 Lebensmonaten eines Kindes über die Kindererziehungszeit, sofern sie angerechnet ist — für Unverheiratete der wichtigste Weg überhaupt, weil das Sicherheitsnetz „Ehepartner" fehlt; wie der Antrag geht und welche Frist dahintersteht, erklärt unser Beitrag zu den Kindererziehungszeiten. Minijobber ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht — der Eigenanteil von 3,6 % des Verdiensts ist die Eintrittskarte. Und neu ab 2027: Selbständige mit abgegebener Steuererklärung, was gerade für alleinerziehende Freelancerinnen die Förderung erstmals überhaupt öffnet.

Nicht ausreichend sind dagegen Unterhaltszahlungen, Kindergeldbezug allein oder eine geringfügige Beschäftigung mit RV-Befreiung. Wer in keinen der Wege fällt, findet im Förder-Check die vollständige Prüfung samt Auswegen.

Die Kinderzulage: bei Ihnen, ohne Papierkram

Die Kinderzulage folgt der Kindergeld-Festsetzung — und das Kindergeld ist bei Alleinerziehenden dem Elternteil festgesetzt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Damit fließen die bis zu 300 € pro Kind und Jahr automatisch auf Ihren Vertrag; die Zulagenstelle gleicht das direkt mit der Familienkasse ab. Die Erklärungsoption, mit der Verheiratete die Zulage auf den anderen Elternteil umleiten können, gilt für Unverheiratete nicht — was in der Praxis selten stört, weil die Zulage ohnehin dort ist, wo das Kind lebt.

Beispielrechnung Alleinerziehende Mutter, Teilzeit, zwei Kinder, 25 € Monatsbeitrag: 150 € Grundzulage + 2 × 300 € Kinderzulage = 750 € Zulagen auf 300 € Eigenbeitrag. Bei 10 € im Monat sind es immerhin noch 300 € Zulagen — die Förderquote bleibt bei 250 %. Alle Konstellationen im Förderrechner.

Trennung, Wechselmodell, Kindergeld-Wechsel: die Sonderfälle

Nach einer Trennung wandert das Kindergeld zum betreuenden Elternteil — und mit ihm ab dann die Kinderzulage. Ab dem Beitragsjahr 2028 gilt dabei eine neue Stichtagsregel: Wechselt die Kindergeld-Festsetzung im Laufe eines Kalenderjahres, erhält die volle Jahres-Kinderzulage der Elternteil, dem gegenüber sie für den letzten Anspruchszeitraum des Jahres festgesetzt war. Wer sich im Herbst trennt und das Kindergeld ummeldet, verschiebt damit die komplette Zulage des Jahres.

Im Wechselmodell können die Eltern gegenüber der Familienkasse bestimmen, wem das Kindergeld ausgezahlt wird — diese Entscheidung zieht die Kinderzulage nach sich. Es lohnt sich, sie bewusst zu treffen: Rechnerisch gehört die Zulage zu dem Elternteil, der selbst mindestens 300 € im Jahr in seinen Vertrag einzahlt.

Bei Kindergeld-Rückforderung — etwa weil das volljährige Kind die Ausbildung abbricht und das für das Jahr gezahlte Kindergeld komplett zurückgefordert wird — entfällt auch die Kinderzulage für diesen Zeitraum (§ 85 Abs. 1 S. 3). Die Grundzulage bleibt davon unberührt.

Bürgergeld, Wohngeld und das Schonvermögen

Ein Punkt, der für Alleinerziehende mit schwankendem Einkommen wichtig ist: Gefördertes Altersvorsorgevermögen muss für Leistungen der Grundsicherung nicht verwertet werden — es ist Schonvermögen. Wer also in einer schwierigen Phase Bürgergeld bezieht, verliert das Ersparte im Altersvorsorgedepot nicht. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bleibt zudem die Förderberechtigung erhalten, wenn Sie unmittelbar davor förderberechtigt waren — die 120 € Mindestbeitrag sichern dann weiterhin die vollen Zulagen.

Häufige Fragen

Mein Partner und ich leben zusammen, sind aber nicht verheiratet. Können wir trotzdem gemeinsam optimieren?

Ja — nur eben ohne die mittelbare Schiene. Jeder braucht eine eigene unmittelbare Berechtigung. Die Kinderzulagen-Zuordnung läuft über die Kindergeld-Festsetzung, und die Beitragsverteilung lässt sich genauso durchrechnen wie bei Ehepaaren; der Paar-Optimierer funktioniert auch für Sie (Status beider Partner auf „unmittelbar" stellen).

Ich bekomme Unterhaltsvorschuss. Ändert das etwas an der Zulage?

Nein. Unterhaltsvorschuss berührt weder die Kindergeld-Festsetzung noch die Kinderzulage. Entscheidend bleiben Ihr Förderstatus und der Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr.

Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich später heirate?

Ihr Vertrag läuft unverändert weiter. Neu hinzu kommt die Möglichkeit der mittelbaren Berechtigung für den Ehepartner und die Erklärungsoption bei der Kinderzulagen-Zuordnung — ab da lohnt ein gemeinsamer Durchlauf durch den Paar-Optimierer.

Kind unter drei, kein Job — reicht das für die volle Förderung?

Ja, über die Kindererziehungszeit — vorausgesetzt, sie ist beim Rentenversicherungsträger angerechnet (Formular V0800). Ohne diese Anrechnung stehen Sie als Unverheiratete komplett ohne Förderung da, und es droht sogar die Rückforderung bereits gezahlter Zulagen. Details und Fristen im Kindererziehungszeiten-Beitrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 79 S. 2 EStG n. F. (mittelbare Berechtigung nur für Ehegatten/Lebenspartner), § 10a EStG n. F. (begünstigter Personenkreis inkl. Selbständige)
  • § 85 Abs. 1 EStG n. F. (Kinderzulage, Kindergeld-Rückforderung S. 3, letzter Anspruchszeitraum S. 4 i. d. F. ab 2028), § 86 EStG n. F. (120 € Mindesteigenbeitrag)
  • Altersvorsorgereformgesetz: BT-Drs. 21/4996, BGBl. 2026 I Nr. 156; BMF-FAQ, Stand 05.05.2026 (u. a. Schonvermögen in der Grundsicherung)

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.