Das Wichtigste in 30 Sekunden
Unmittelbar Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig 200 € zusätzliche Grundzulage — automatisch mit dem Zulagenantrag, ohne separates Formular. Bedingung wie immer: mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr.
Für Azubis und junge Eltern stapelt sich das ordentlich: 25 € Monatsbeitrag bringen im ersten Jahr 150 € Grund- + 200 € Bonus = 350 € auf 300 € Einsatz — mit einem Kind sogar 650 €.
Wie der Bonus funktioniert
Der Berufseinsteigerbonus ist ein Aufschlag auf die Grundzulage des ersten geförderten Jahres — genauer: eines Beitragsjahres, zu dessen Beginn (1. Januar) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Er wird nur einmal im Leben gezahlt und setzt die unmittelbare Förderberechtigung voraus; mittelbar über den Ehepartner Berechtigte gehen leer aus. „Berufseinsteiger" ist dabei nur der Name: Auch die 22-jährige Studentin mit Werkstudentenjob, der Azubi im ersten Lehrjahr oder die junge Mutter in der Kindererziehungszeit erfüllen die Voraussetzungen — entscheidend ist das Alter am Jahresanfang, nicht der Karrierestatus.
Daraus folgt die einzige echte Timing-Regel: Wer 2027 noch 24 ist (Stichtag 1. Januar), sollte das erste Beitragsjahr nicht verschieben. Ein Vertragsstart erst nach dem Geburtstagsjahr verschenkt die 200 € unwiederbringlich. Umgekehrt gilt: Der Bonus allein ist kein Grund zur Hektik beim Anbieter — er hängt am Beitragsjahr, nicht am Abschlussdatum im Jahr; auch ein Dezember-Vertrag mit 120 € Einzahlung sichert ihn.
Häufige Fragen
Ich werde im März 2027 25. Bekomme ich den Bonus noch?
Ja — maßgeblich ist der Beginn des Beitragsjahres. Wer am 1. Januar 2027 noch 24 ist, erhält den Bonus für 2027, auch wenn der Geburtstag im Jahresverlauf liegt.
Muss ich den Bonus beantragen?
Nein, er kommt automatisch mit der Zulage — praktisch also über den (Dauer-)Zulagenantrag, den der Anbieter einrichtet. Ohne Zulagenantrag allerdings auch kein Bonus.
Gibt es den Bonus bei einem Anbieterwechsel erneut?
Nein — einmalig heißt einmalig pro Person, nicht pro Vertrag.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 84 S. 2 EStG n. F.: „Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro."
- § 86 EStG n. F. (120 € Mindesteigenbeitrag), § 89 EStG (Zulagenantrag)
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.