Das Wichtigste in 30 Sekunden
Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente: ein zertifiziertes Depot, in dem Fonds und ETFs ohne Garantiezwang bespart werden — gefördert mit bis zu 540 € Grundzulage, 300 € Kinderzulage je Kind und Steuerabzug. Wer Sicherheit will, kann weiter Garantieprodukte (80 % oder 100 %) wählen.
Für Familien ist die Reform ein Sprung: Die volle Kinderzulage gibt es schon ab 25 € Monatsbeitrag, der komplizierte einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt — es gelten pauschal 120 € im Jahr. Ausgezahlt wird zwischen 65 und 70, wahlweise als lebenslange Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85, bis zu 30 % auch als Einmalbetrag.
Was das Altersvorsorgedepot ist — und was nicht
Das Altersvorsorgedepot ist kein einzelnes Produkt, sondern eine neue, staatlich zertifizierte Vertragskategorie: ein Depot bei Bank, Broker, Fondsgesellschaft oder Versicherung, in dem Beiträge und Zulagen in zugelassene Anlagen fließen — vor allem breite Fonds und ETFs bis Risikoklasse 5, dazu Anleihen öffentlicher Emittenten. Der entscheidende Bruch mit Riester: Die Pflicht zur 100-%-Beitragsgarantie fällt. Wer sie nicht will, spart renditeorientiert ohne Garantie; wer sie will, wählt ein Garantieprodukt mit 80 oder 100 % Beitragserhalt. Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, besteuert wird erst die Auszahlung (nachgelagerte Besteuerung).
Nicht zu verwechseln ist das AVD mit der Frühstart-Rente für Kinder ab sechs Jahren — die ist ein separates Vorhaben und Stand heute nicht beschlossen. Und es ist kein „kostenloses ETF-Depot": Anbieter dürfen Kosten berechnen; nur beim Standarddepot, der vereinfachten Variante mit Voreinstellungen, sind die Effektivkosten gesetzlich auf 1,0 % pro Jahr gedeckelt. Jeder Anbieter von Depot- oder Garantieverträgen muss ein solches Standarddepot anbieten — es ist der eingebaute Preisanker des Marktes und für die meisten Familien der vernünftige Startpunkt.
Die Förderung: drei Bausteine
Grundzulage (§ 84): 50 % auf die ersten 360 € Jahresbeitrag, 25 % auf den Teil darüber bis 1.800 € — maximal 540 €. Kinderzulage (§ 85): je Kind 100 % der Beiträge, gedeckelt bei 300 €; dieselben Beiträge zählen für jedes Kind, die volle Zulage je Kind steht ab 300 € Eigenbeitrag. Steuerabzug (§ 10a): Beiträge bis 1.800 € zuzüglich Zulagen als Sonderausgaben, mit automatischer Günstigerprüfung durchs Finanzamt. Einzahlen darf man insgesamt bis 6.840 € im Jahr — gefördert wird davon der Teil bis 1.800 €. Einzige Bedingung für jede Zulage: der Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr. Junge Sparer unter 25 erhalten beim Einstieg einmalig 200 € extra.
Alle Beträge, Beispiele und die Tabelle nach Kinderzahl stehen im Kinderzulagen-Grundlagenbeitrag; die eigene Konstellation rechnet der Förderrechner mit offengelegtem Rechenweg.
Wer gefördert wird
Unmittelbar berechtigt sind Rentenversicherungspflichtige — Angestellte, Auszubildende, Eltern in der Kindererziehungszeit, Minijobber ohne RV-Befreiung, Pflegende — sowie Beamtinnen und Beamte und, neu ab 2027, Selbständige mit Steuererklärung und angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Ehepartner ohne eigenen Anspruch können mittelbar mitgefördert werden, allerdings mit gedeckelter Grundzulage von 175 €. Weil in Familien der Status oft wechselt — Elternzeit, Teilzeit, Wiedereinstieg — ist er die wichtigste Stellschraube überhaupt; der Förder-Check und der Beitrag zur 175-€-Falle nehmen genau das auseinander.
Die Auszahlung: flexibler als ihr Ruf
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70 — nicht mit 67, wie oft geschrieben wird. Zur Wahl stehen eine lebenslange Leibrente oder, neu, ein Auszahlungsplan, der mindestens bis zum 85. Geburtstag läuft und ohne Zwang zur Restverrentung auskommt. Bis zu 30 % des Kapitals können zu Beginn auf einen Schlag entnommen werden. Für Wohneigentum gibt es weiterhin die Entnahmemöglichkeit ab 3.000 € — sie ist aber kein Pflichtbestandteil jedes Vertrags mehr und damit ein echtes Auswahlkriterium für Familien mit Bauplänen.
Worauf Familien bei der Anbieterwahl achten sollten
Die Zertifizierungen laufen seit Mitte 2026; das Angebot füllt sich bis zum Jahreswechsel. Vier Prüfpunkte aus Familiensicht: die Effektivkosten (das 1,0-%-Standarddepot als Vergleichsmaßstab), die Wohn-Entnahmeoption falls relevant, die Wechselkonditionen (gesetzlich stark gedeckelt: der neue Anbieter darf auf übertragenes gefördertes Kapital keine Abschlusskosten mehr berechnen, nur eine Pauschale bis 150 €) — und die Prozessqualität bei Zulagen und Kinder-Datenabgleich, die sich erst im Betrieb zeigt. Wichtig noch: Gefördert werden höchstens zwei nach 2026 abgeschlossene Verträge pro Person; ab dem dritten gibt es nichts.
Häufige Fragen
Ist mein Geld ohne Garantie nicht unsicher?
Ohne Beitragsgarantie schwankt der Depotwert mit dem Markt — über die langen Laufzeiten der Altersvorsorge haben breit gestreute Aktienanlagen historisch deutlich höhere Endsummen erzielt als garantierte Produkte, deren Sicherheit Rendite kostet. Wer Schwankungen nicht tragen will, wählt die 80- oder 100-%-Garantievariante; das Standarddepot schichtet zudem vor der Auszahlung automatisch in risikoärmere Anlagen um.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld?
Das geförderte Vermögen ist Schonvermögen und muss nicht verwertet werden. Die Förderberechtigung bleibt während des Leistungsbezugs erhalten, wenn sie vorher bestand.
Was passiert mit dem Depot, wenn ich sterbe?
Beim Tod vor der Auszahlung kann das geförderte Kapital förderunschädlich auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners übertragen werden; ansonsten fällt es in den Nachlass, wobei Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen sind. Eine automatische Hinterbliebenenrente wie bei manchen Riester-Policen gibt es nicht mehr — Hinterbliebenenschutz gehört ab 2027 in separate Verträge.
Kann ich früher an das Geld?
Vorzeitige Entnahmen außerhalb der Wohnverwendung sind „schädlich": Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert. Das AVD ist ein Altersvorsorge-, kein Notgroschenkonto — der Notgroschen gehört daneben.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Altersvorsorgereformgesetz: BT-Drs. 21/4088 (Entwurf), BT-Drs. 21/4996 (Beschlussempfehlung), BGBl. 2026 I Nr. 156
- § 1 AltZertG n. F. (Produktkategorien, Auszahlung 65–70, 30 % Teilkapital, 6.840-€-Grenze), § 2a AltZertG n. F. (1,0 % Effektivkostendeckel Standarddepot), § 82 Abs. 5 EStG n. F. (max. zwei geförderte Neuverträge)
- §§ 84, 85, 86, 10a EStG n. F. (Förderung); § 93 EStG (schädliche Verwendung); BMF-FAQ, Stand 05.05.2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.