Das Wichtigste in 30 Sekunden
Minijobs sind rentenversicherungspflichtig — es sei denn, man lässt sich befreien. Genau diese Befreiung, die viele beim Jobstart unterschreiben, kostet ab 2027 die unmittelbare AVD-Förderberechtigung. Wer stattdessen den Eigenanteil von 3,6 % des Verdiensts zahlt, sichert sich den vollen Zugang: bis zu 540 € Grundzulage, 300 € Kinderzulage je Kind, eigener Steuerabzug.
Die Rechnung ist für Eltern meist eindeutig: Bei einem 300-€-Minijob kostet der Eigenanteil rund 130 € im Jahr — und schaltet bei 25 € AVD-Monatsbeitrag und zwei Kindern 750 € Zulagen frei. Nebenbei entstehen echte Rentenansprüche und Pflichtbeitragszeiten.
Wie die Befreiung zur Förderfalle wurde
Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig: Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 %, die Beschäftigte stockt mit dem Eigenanteil auf den vollen Beitragssatz auf — aktuell 3,6 Prozentpunkte. Wer das nicht will, beantragt beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung. Ein Kreuz im Personalfragebogen, oft ohne große Überlegung gesetzt, weil ein paar Euro mehr netto verlockender wirkten als abstrakte Rentenpunkte.
Ab 2027 bekommt dieses Kreuz einen Preis: Befreite Minijobber gehören nicht zum unmittelbar begünstigten Personenkreis des Altersvorsorgedepots. Für Verheiratete bleibt die mittelbare 175-€-Schiene, für Unverheiratete bleibt ohne anderen Anknüpfungspunkt — nichts. Der nicht befreite Minijob dagegen ist eine vollwertige Pflichtversicherung und damit eine der günstigsten Eintrittskarten in die volle Förderung, die das System kennt.
Die Rechnung: was der Eigenanteil kostet und was er freischaltet
Der Eigenanteil beträgt 3,6 % des tatsächlichen Verdiensts (bei sehr kleinen Löhnen greift eine Mindestbemessung von 175 €). Konkret: 300 € Monatsverdienst kosten 10,80 € im Monat, rund 130 € im Jahr. Beim maximalen Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze — 2026 liegt sie bei 603 € — sind es etwa 22 € im Monat, rund 260 € im Jahr.
Dem stehen gegenüber: die volle Grundzulage auf die eigenen AVD-Beiträge statt des 175-€-Deckels, die Kinderzulagen auf dem eigenen Vertrag, der eigene Sonderausgabenabzug — und, unabhängig vom AVD, eigene Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente plus vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die etwa für die Erwerbsminderungsrente zählen. Eine Mutter mit 300-€-Minijob, 25 € AVD-Beitrag und zwei Kindern zahlt zusammen rund 430 € im Jahr (130 € Eigenanteil + 300 € AVD) und erhält 750 € Zulagen. Die Alternative „befreit + mittelbar" brächte je nach Partner-Beiträgen oft nur die gedeckelten Zulagen — der Förderrechner stellt beide Wege gegenüber.
So läuft der Wechsel praktisch
Neu im Job: Einfach die Befreiung nicht beantragen — die Versicherungspflicht ist der Standard, es ist nichts weiter zu tun. Bereits befreit im laufenden Job: Hier ist der Haken — die Befreiung bindet für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und lässt sich nicht widerrufen. Der Weg zurück führt über einen Arbeitgeberwechsel oder ein neues Beschäftigungsverhältnis; bis dahin bleiben KEZ (bei Kindern unter drei) oder die mittelbare Schiene. Unsicher, ob eine Befreiung vorliegt: Ein Blick in den Personalfragebogen oder eine kurze Frage an den Arbeitgeber klärt es; auch die jährliche Renteninformation verrät es — wer eine bekommt und Minijob-Zeiten darin sieht, zahlt ein.
Häufige Fragen
Zählt auch ein Minijob im Privathaushalt (Putzen, Kinderbetreuung)?
Ja — haushaltsnahe Minijobs über das Haushaltsscheckverfahren sind ebenso rentenversicherungspflichtig, sofern keine Befreiung beantragt wurde, und begründen die Förderberechtigung genauso. Der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag ist hier niedriger, der Eigenanteil entsprechend höher.
Minijob neben Elternzeit beim alten Arbeitgeber — geht das?
Ein Minijob während der Elternzeit ist möglich (beim eigenen Arbeitgeber mit dessen Zustimmung, Teilzeitgrenzen der Elternzeit beachten). Ohne RV-Befreiung sichert er die Förderberechtigung zusätzlich zur laufenden Kindererziehungszeit ab — praktisch als Redundanz für die Zeit nach dem dritten Geburtstag.
Lohnt der Verzicht auf die Befreiung auch ohne Kinder?
Die Mechanik ist dieselbe, nur der Hebel kleiner: Ohne Kinderzulagen stehen dem Eigenanteil „nur" Grundzulage bis 540 € und Steuerabzug gegenüber. Bei kleinen AVD-Beiträgen bleibt die Rechnung meist positiv — nachprüfen lässt sie sich im Förderrechner.
Verliere ich den Minijob-Vorteil, wenn ich später in Teilzeit gehe?
Nein — sozialversicherungspflichtige Teilzeit ist erst recht eine Pflichtversicherung. Der Förderstatus wird dadurch stärker, nicht schwächer.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 10a EStG n. F. (begünstigter Personenkreis: Rentenversicherungspflichtige), §§ 84–86 EStG n. F. (Zulagen, Mindesteigenbeitrag)
- § 6 Abs. 1b SGB VI (Befreiung geringfügig Beschäftigter, Bindung für die Dauer der Beschäftigung); § 8 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze, 2026: 603 €); Eigenanteil 3,6 % bei 15 % Arbeitgeber-Pauschale (Beitragssatz 18,6 %) — Werte Stand 2026, vor Vertragsabschluss aktuelle Sätze bei der Minijob-Zentrale prüfen
- Altersvorsorgereformgesetz: BT-Drs. 21/4996, BGBl. 2026 I Nr. 156; BMF-FAQ, Stand 05.05.2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.