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Selbständige Mütter: erstmals voll förderberechtigt

Stand: 21.07.2026 · Rechtsstand: § 10a Abs. 1 S. 5 EStG n. F. (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156)

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die Riester-Welt hatte für Selbständige jahrzehntelang keinen Platz — allenfalls den Umweg über den Ehepartner. Ab 2027 ändert sich das grundlegend: Selbständige und Gewerbetreibende sind unmittelbar förderberechtigt, wenn sie eine Steuererklärung abgegeben haben und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Für selbständige Mütter bedeutet das erstmals: eigene Grundzulage bis 540 €, Kinderzulage von 300 € je Kind auf dem eigenen Vertrag, eigener Sonderausgabenabzug — ohne Trauschein, ohne Minijob-Konstrukt, ohne Umweg. Bei 25 € Monatsbeitrag und zwei Kindern: 750 € Zulagen, Förderquote 250 %.

Was sich ändert — und für wen genau

Begünstigt sind ab 2027 unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG) — also Freiberuflerinnen von der Texterin über die Hebamme bis zur Designerin ebenso wie Gewerbetreibende vom Onlineshop bis zum Handwerksbetrieb. Die Eintrittskarte ist denkbar unbürokratisch: die abgegebene Einkommensteuererklärung. Kein Nachweis über Beitragszahlungen, keine Mindestumsätze, keine Kammer-Bescheinigung. Zwei Grenzen setzt das Gesetz: Die Berechtigung gilt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, und nach dem Wortlaut zählen die genannten Einkunftsarten — ob auch kleine Nebeneinkünfte neben einer nicht versicherungspflichtigen Haupttätigkeit genügen, wird erst die Verwaltungspraxis final klären; der Wortlaut spricht dafür.

Damit schließt die Reform ausgerechnet die Gruppe ein, die von Altersvorsorge-Lücken am stärksten betroffen ist: Selbständige ohne Versorgungswerk und ohne Rentenversicherungspflicht — nach Zahlen aus dem Gesetzgebungsverfahren rund 3,6 Millionen Menschen, darunter überproportional viele Frauen in Teilzeit-Selbständigkeit neben der Familie.

Warum das für Mütter doppelt zählt

Selbständige Mütter saßen bisher in einer doppelten Lücke: keine eigene Förderberechtigung aus der Tätigkeit, und die Kinderzulage landete — wenn überhaupt — über die mittelbare Schiene beim Ehe-Konstrukt. Ab 2027 dreht sich beides. Die Kinderzulage folgt der Kindergeld-Festsetzung und liegt bei selbständigen Müttern damit regelmäßig auf dem eigenen Vertrag; zusammen mit der Grundzulage entsteht dieselbe 250-%-Rechnung wie bei Angestellten: 300 € Jahresbeitrag, 150 € Grund- plus 600 € Kinderzulage bei zwei Kindern. Und der Sonderausgabenabzug bis 1.800 € zuzüglich Zulagen wirkt bei schwankenden Selbständigen-Einkommen als zusätzlicher Puffer in guten Jahren.

Gründung aus der Elternzeit heraus Der Klassiker — in der Elternzeit nebenbei gegründet, danach voll selbständig — fügt sich sauber in die Förderkette: Die ersten 36 Monate trägt die Kindererziehungszeit (V0800 nicht vergessen!), danach übernimmt die Selbständigen-Berechtigung — vorausgesetzt, für das jeweilige Jahr wird eine Steuererklärung abgegeben. Die Förderung reißt so nie ab, ganz ohne Minijob-Brücke.

Drei Praxis-Punkte für Selbständige

Die Steuererklärung wird zur Fristsache. Sie ist nicht mehr nur Pflicht, sondern Anspruchsvoraussetzung — wer sie schleifen lässt, riskiert die Zulagen des Jahres. Für viele Selbständige mit Kindern ohnehin Routine, aber neu in der Konsequenz. Der Beitrag darf klein sein. Anders als bei der Basisrente, die erst mit hohen Beiträgen steuerlich glänzt, liegt der AVD-Sweet-Spot bei 25 € im Monat — ideal für schwankende Auftragslagen; in guten Monaten lässt sich bis zur 1.800-€-Fördergrenze (und darüber bis 6.840 €) aufstocken. AVD ersetzt keine Basisabsicherung. Die Zulagenförderung ist ein Baustein; Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und die generelle Altersvorsorge-Strategie von Selbständigen gehören weiterhin in eine individuelle Planung. Ob neben dem AVD eine Basisrente sinnvoll bleibt, hängt vom Steuersatz ab und ist ein Fall für die Steuerberatung.

Häufige Fragen

Ich bin Kleinunternehmerin nach § 19 UStG. Bin ich berechtigt?

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer und ist für die Förderung irrelevant. Entscheidend sind Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG plus abgegebene Einkommensteuererklärung.

Ich zahle freiwillig in die gesetzliche Rente ein. Ändert das etwas?

Freiwillige Beiträge begründeten bisher keine Förderberechtigung — genau diese Lücke schließt die neue Selbständigen-Regel. Ab 2027 kommt es auf die freiwilligen Beiträge nicht mehr an; die Steuererklärung genügt.

Mein Gewinn war im Elterngeld-Jahr fast null. Bekomme ich trotzdem die Zulagen?

Das Gesetz verlangt Einkünfte der genannten Arten und die Steuererklärung, keine Mindesthöhe. Bei sehr kleinen oder negativen Ergebnissen ist die Auslegung noch nicht verwaltungsseitig geklärt — im Zweifel sichert in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ohnehin die Kindererziehungszeit den Status.

Ich bin Ärztin im Versorgungswerk und angestellt. Gilt die neue Regel auch für mich?

Für angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke gibt es eine eigene neue Berechtigung (Versorgungsabgabe entrichtet, Einwilligung zur Datenübermittlung, unter 67) — sie läuft parallel zur Selbständigen-Regel. Der Förder-Check ordnet beide Fälle ein.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 10a Abs. 1 S. 5 EStG n. F. (Selbständige mit Einkünften nach § 15 / § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG und abgegebener Steuererklärung; Versorgungswerk-Angestellte; jeweils bis Vollendung des 67. Lebensjahres) — eingefügt durch Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/4996
  • §§ 84–86 EStG n. F. (Zulagen), § 85 EStG n. F. (Kinderzulage), § 10a Abs. 1a EStG (Kindererziehende)
  • Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; BMF-FAQ, Stand 05.05.2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.